Sozialhilfe | Beschwerde
Erwägungen (8 Absätze)
E. 3 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 liess die Gemeinde O.1._____ den Aufenthalt zu, reduzierte aber die finanzielle Unterstützung von A._____ für den Monat Januar um Fr. 377.50. In der Folge trat A._____ die Reise nicht an, worauf die Gemeinde die monatliche Unterstützung nicht kürzte.
E. 4 Mit E-Mail vom 25. Juni 2019 ersuchte der Regionale Sozialdienst O.2._____ erneut um einen Auslandsaufenthalt für A._____, diesmal für den Zeitraum vom 3. bis 24. Juli 2019 um seine Mutter und andere Famili- enangehörigen zu besuchen. Ohne den Entscheid der Gemeinde O.1._____ abzuwarten, trat A._____ seine beabsichtigte Reise an.
E. 4.1 Eine Kürzung der Sozialhilfe als verwaltungsrechtliche Sanktion ist im All- gemeinen nur dann zulässig, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzlichen Grundlage verhängt wird. Zudem ist vor- ausgesetzt, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, auch voll- streckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde. Weiter gilt, dass Sanktionen regelmässig erst nach vorgängiger Androhung verhängt werden dürfen (Hänzi, a.a.O., S. 148 f.; SKOS-Richtlinien A.8.2). Der Beschwerdeführer ersuchte durch den Regionalen Sozialdienst O.2._____ am 25. Juni 2019 um einen dreiwöchigen Auslandaufenthalt in Äthiopien zum Besuch seiner Familie. Im Gesuch wurde festgehalten, dass ihm für die Dauer des Aufenthaltes keine Kosten anfallen würden. Die Be- schwerdegegnerin durfte also bei der Prüfung des Gesuchs davon ausge- hen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit seiner Auslands-Abwesenheit keine Auslagen haben würde. Der Beschwerdeführer verhält sich zudem widersprüchlich, wenn er einerseits im Gesuch darlegen lässt, dass für ihn während seines Auslandaufenthaltes keine Kosten anfallen würden und er gleichzeitig den Grundbedarf in der Schweiz für den ganzen Monat Juli 2019 einfordert.
E. 4.2 Gemäss SKOS-Richtlinie C.1.6 werden Urlaubs- und Erholungsaufenthalte nur langfristig unterstützten Personen ermöglicht, welche nach Kräften er- werbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Ei- genleistungen erbringen. Die Beschwerdegegnerin wendet bezüglich der Zulässigkeit der Kürzung ein, dass der Beschwerdeführer gemäss SKOS-Richtlinie C.1.6 gar kein Anrecht auf einen Urlaubs- oder Erholungsaufenthalt gehabt hätte, da er die notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle. Das Gesuch sei unter An- rechnung der anfallenden Wohnkosten und allfälliger Gesundheitskosten trotzdem bewilligt worden.
- 6 - Die Voraussetzungen der SKOS-Richtlinie C.1.6 treffen beim Beschwerde- führer tatsächlich nicht zu. Insofern ist es der Beschwerdegegnerin anzu- rechnen, dass diese die Richtlinien grosszügig zu Gunsten des Beschwer- deführers auslegte. Sie hätte schliesslich neben der Kürzung des Grund- bedarfs auch noch Auflagen betreffend die Wohnungskosten erlassen oder das Gesuch gesamthaft abweisen können. Indem die Beschwerdegegnerin ihm lediglich den Grundbedarf kürzte, das Gesuch um Auslandsaufenthalt allerdings trotzdem bewilligte, handelte sie verhältnismässig, da eine Ab- weisung für den Beschwerdeführer einschneidende Konsequenzen gehabt hätte.
E. 4.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass sein Gesuch erst nach dem Antritt seiner Auslandsreise behandelt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er dieses Gesuch doch nur wenige Tage vor seiner Abreise gestellt. Zudem musste er die gleichermassen begrün- dete Verfügung auf sein erstes Gesuch im Dezember 2017 kennen und daher davon ausgehen, dass ihm der Grundbedarf wohl auch in einem zweiten Fall gekürzt werden würde. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss Art. 73 Abs. 1 hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich allerdings, auf die Erhe- bung von Gerichtskosten zu verzichten. 6. Der Beschwerdegegnerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).
E. 5 Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 kürzte die Gemeinde O.1._____ die mo- natliche Unterstützung von A._____ um Fr. 739.50, was drei Vierteln seines monatlichen Grundbedarfs entspricht.
E. 6 Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Kürzung seines monat- lichen Grundbedarfs für die Dauer seines Auslandaufenthaltes. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung.
- 3 -
E. 7 Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich am 27. August 2019 vernehmen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass beim Beschwerdefüh- rer die einschlägigen Regelungen in den SKOS-Richtlinien für Ausland- und Erholungsaufenthalte nicht anwendbar seien. Dennoch sei dessen Reise unter Anrechnung der anfallenden Wohn- und allfälligen Gesund- heitskosten bewilligt worden. Somit sei - wie bereits beim Gesuch im Jahr 2017 - eine Kürzung nur beim Grundbedarf für den Monat Juli 2019 vorge- nommen worden, und zwar im Umfang der Auslandabwesenheit von A._____. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Ver- fügung der Gemeinde O.1._____ vom 17. Juli 2019 betreffend öffentliche Unterstützung. Die angefochtene Verfügung stellt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung le- gitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die monatliche Un- terstützung des Beschwerdeführers zu Recht gekürzt hat- Gemäss der Ver- fügung vom 17. Juli 2019 betrifft die Kürzung drei Viertel des monatlichen Grundbedarfs für Juli 2019, was einen Betrag von Fr. 739.50 ergibt. Da der Streitwert somit unter Fr. 5000.- - liegt und keine Fünferbesetzung vorge- schrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG), ist die Einzelrichter-Zuständigkeit gegeben.
- 4 - 2. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz; [UG; BR 546.250] ist bedürftig, wer für sei- nen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsi- diarität der Sozialhilfeleistung, d.h. diese muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden [Sozialhilfegesetz; BR 546.100]; Hänzi, Die Richt- linien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeu- tung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, ins- besondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Er- werbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in An- spruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Aus- führungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. 3. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die monatliche Unterstützung für den Monat Juli 2019 mittels Verfügung um drei Viertel des Grundbedarfs gekürzt. Im Folgenden ist daher die Zulässigkeit dieser Kürzung zu beur- teilen.
- 5 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 85
3. Kammer Einzelrichter Audétat und Raschein als Aktuar ad hoc URTEIL vom 13. Januar 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. A._____ reiste am 19. September 2015 in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag. Nach Bewilligung dieses Antrags zog A._____ am 1. Oktober 2017 nach O.1._____, wo er seither öffentlich unterstützt wird. 2. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2017 beantragte der Regionale Sozialdienst O.2._____ im Namen von A._____ der Gemeinde O.1._____, ihm einen Auslandsaufenthalt für die Periode vom 23. Dezember 2017 bis zum 7. Ja- nuar 2018 zu genehmigen. Als Zweck des Aufenthaltes wurde der Besuch seiner krebskranken Mutter im Ausland angegeben. 3. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 liess die Gemeinde O.1._____ den Aufenthalt zu, reduzierte aber die finanzielle Unterstützung von A._____ für den Monat Januar um Fr. 377.50. In der Folge trat A._____ die Reise nicht an, worauf die Gemeinde die monatliche Unterstützung nicht kürzte. 4. Mit E-Mail vom 25. Juni 2019 ersuchte der Regionale Sozialdienst O.2._____ erneut um einen Auslandsaufenthalt für A._____, diesmal für den Zeitraum vom 3. bis 24. Juli 2019 um seine Mutter und andere Famili- enangehörigen zu besuchen. Ohne den Entscheid der Gemeinde O.1._____ abzuwarten, trat A._____ seine beabsichtigte Reise an. 5. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 kürzte die Gemeinde O.1._____ die mo- natliche Unterstützung von A._____ um Fr. 739.50, was drei Vierteln seines monatlichen Grundbedarfs entspricht. 6. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Kürzung seines monat- lichen Grundbedarfs für die Dauer seines Auslandaufenthaltes. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung.
- 3 - 7. Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich am 27. August 2019 vernehmen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass beim Beschwerdefüh- rer die einschlägigen Regelungen in den SKOS-Richtlinien für Ausland- und Erholungsaufenthalte nicht anwendbar seien. Dennoch sei dessen Reise unter Anrechnung der anfallenden Wohn- und allfälligen Gesund- heitskosten bewilligt worden. Somit sei - wie bereits beim Gesuch im Jahr 2017 - eine Kürzung nur beim Grundbedarf für den Monat Juli 2019 vorge- nommen worden, und zwar im Umfang der Auslandabwesenheit von A._____. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Ver- fügung der Gemeinde O.1._____ vom 17. Juli 2019 betreffend öffentliche Unterstützung. Die angefochtene Verfügung stellt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung le- gitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die monatliche Un- terstützung des Beschwerdeführers zu Recht gekürzt hat- Gemäss der Ver- fügung vom 17. Juli 2019 betrifft die Kürzung drei Viertel des monatlichen Grundbedarfs für Juli 2019, was einen Betrag von Fr. 739.50 ergibt. Da der Streitwert somit unter Fr. 5000.- - liegt und keine Fünferbesetzung vorge- schrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG), ist die Einzelrichter-Zuständigkeit gegeben.
- 4 - 2. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz; [UG; BR 546.250] ist bedürftig, wer für sei- nen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsi- diarität der Sozialhilfeleistung, d.h. diese muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden [Sozialhilfegesetz; BR 546.100]; Hänzi, Die Richt- linien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeu- tung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, ins- besondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Er- werbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in An- spruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Aus- führungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. 3. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die monatliche Unterstützung für den Monat Juli 2019 mittels Verfügung um drei Viertel des Grundbedarfs gekürzt. Im Folgenden ist daher die Zulässigkeit dieser Kürzung zu beur- teilen.
- 5 - 4.1. Eine Kürzung der Sozialhilfe als verwaltungsrechtliche Sanktion ist im All- gemeinen nur dann zulässig, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzlichen Grundlage verhängt wird. Zudem ist vor- ausgesetzt, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, auch voll- streckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde. Weiter gilt, dass Sanktionen regelmässig erst nach vorgängiger Androhung verhängt werden dürfen (Hänzi, a.a.O., S. 148 f.; SKOS-Richtlinien A.8.2). Der Beschwerdeführer ersuchte durch den Regionalen Sozialdienst O.2._____ am 25. Juni 2019 um einen dreiwöchigen Auslandaufenthalt in Äthiopien zum Besuch seiner Familie. Im Gesuch wurde festgehalten, dass ihm für die Dauer des Aufenthaltes keine Kosten anfallen würden. Die Be- schwerdegegnerin durfte also bei der Prüfung des Gesuchs davon ausge- hen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit seiner Auslands-Abwesenheit keine Auslagen haben würde. Der Beschwerdeführer verhält sich zudem widersprüchlich, wenn er einerseits im Gesuch darlegen lässt, dass für ihn während seines Auslandaufenthaltes keine Kosten anfallen würden und er gleichzeitig den Grundbedarf in der Schweiz für den ganzen Monat Juli 2019 einfordert. 4.2. Gemäss SKOS-Richtlinie C.1.6 werden Urlaubs- und Erholungsaufenthalte nur langfristig unterstützten Personen ermöglicht, welche nach Kräften er- werbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Ei- genleistungen erbringen. Die Beschwerdegegnerin wendet bezüglich der Zulässigkeit der Kürzung ein, dass der Beschwerdeführer gemäss SKOS-Richtlinie C.1.6 gar kein Anrecht auf einen Urlaubs- oder Erholungsaufenthalt gehabt hätte, da er die notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle. Das Gesuch sei unter An- rechnung der anfallenden Wohnkosten und allfälliger Gesundheitskosten trotzdem bewilligt worden.
- 6 - Die Voraussetzungen der SKOS-Richtlinie C.1.6 treffen beim Beschwerde- führer tatsächlich nicht zu. Insofern ist es der Beschwerdegegnerin anzu- rechnen, dass diese die Richtlinien grosszügig zu Gunsten des Beschwer- deführers auslegte. Sie hätte schliesslich neben der Kürzung des Grund- bedarfs auch noch Auflagen betreffend die Wohnungskosten erlassen oder das Gesuch gesamthaft abweisen können. Indem die Beschwerdegegnerin ihm lediglich den Grundbedarf kürzte, das Gesuch um Auslandsaufenthalt allerdings trotzdem bewilligte, handelte sie verhältnismässig, da eine Ab- weisung für den Beschwerdeführer einschneidende Konsequenzen gehabt hätte. 4.3. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass sein Gesuch erst nach dem Antritt seiner Auslandsreise behandelt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er dieses Gesuch doch nur wenige Tage vor seiner Abreise gestellt. Zudem musste er die gleichermassen begrün- dete Verfügung auf sein erstes Gesuch im Dezember 2017 kennen und daher davon ausgehen, dass ihm der Grundbedarf wohl auch in einem zweiten Fall gekürzt werden würde. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss Art. 73 Abs. 1 hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich allerdings, auf die Erhe- bung von Gerichtskosten zu verzichten. 6. Der Beschwerdegegnerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter:
- 7 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]